Allgemeine Geschäftsbedingungen

Diese Bedingungen gelten für alle Leistungen von Blitz und Blank Hamburg in den Bereichen Entrümpelung, Reinigung und Hausmeistertätigkeiten. Sie sollen den Ablauf für beide Seiten klar und nachvollziehbar machen.

Stand: 8. September 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Blitz und Blank Hamburg, Blitz und Blank Hamburg, Lange Reihe 87, 20099 Hamburg (nachfolgend „Auftragnehmer“), und ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) über Entrümpelungs-, Reinigungs- und Hausmeisterleistungen.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist, wer in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zustimmt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung der Leistungen auf dieser Website ist unverbindlich und stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Mit dem Absenden des Kontaktformulars, einer Terminanfrage, einer E-Mail oder einem Anruf fordert der Auftraggeber ein unverbindliches Angebot an. Der Auftragnehmer erstellt daraufhin — in der Regel nach einer kostenlosen Besichtigung oder anhand übermittelter Fotos — ein Angebot in Textform.

(3) Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot in Textform annimmt oder der Auftragnehmer den Auftrag in Textform bestätigt. Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung in Textform.

(4) Angebote beruhen auf den Angaben und dem bei der Besichtigung erkennbaren Umfang. Stellt sich vor Ort ein erheblich größerer Umfang heraus, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und stimmt das weitere Vorgehen ab, bevor Mehrleistungen erbracht werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Umfang der Leistung ergibt sich aus dem Angebot beziehungsweise der Auftragsbestätigung. Üblicherweise umfasst:

  • Entrümpelung: Sortieren, Ausräumen, Abtransport und ordnungsgemäße Entsorgung des vereinbarten Räumguts, auf Wunsch mit besenreiner Übergabe.
  • Reinigung: Grund-, End-, Unterhalts-, Bauend-, Fenster- und Treppenhausreinigung nach vereinbartem Reinigungsplan.
  • Hausmeistertätigkeiten: Kleinreparaturen, Kontrollgänge, Betreuung von Außen- und Gemeinschaftsflächen, Grünpflege und Winterdienst nach Vereinbarung.

(2) Nicht geschuldet sind Leistungen, die eine besondere Zulassung erfordern, insbesondere Arbeiten an Gas-, Elektro- oder Heizungsanlagen sowie die Beseitigung von Asbest, Schimmelschäden größeren Umfangs oder anderen Gefahrstoffen. Der Auftragnehmer weist auf einen solchen Bedarf hin.

(3) Der Auftragnehmer darf zur Erfüllung des Vertrages geeignete Subunternehmen einsetzen. Er bleibt Ansprechpartner des Auftraggebers.

§ 4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt sicher, dass

  • die Räume zum vereinbarten Termin zugänglich sind und Schlüssel oder eine anwesende Person bereitstehen,
  • Gegenstände, die nicht entsorgt oder gereinigt werden sollen, klar gekennzeichnet oder zuvor entfernt sind,
  • Wertgegenstände, Bargeld, Schmuck, Urkunden und Datenträger vor Arbeitsbeginn gesichert werden,
  • auf besondere Umstände wie enge Treppenhäuser, defekte Aufzüge, Halteverbotszonen, Tierhaltung oder besondere Verschmutzungen vorab hingewiesen wird,
  • Strom- und Wasseranschluss während der Arbeiten nutzbar sind, soweit erforderlich.

Unterbleiben diese Mitwirkungshandlungen und entstehen dadurch Mehraufwand oder Wartezeiten, kann der Auftragnehmer den zusätzlichen Aufwand nach Ankündigung gesondert berechnen.

§ 5 Zufahrt, Parken und Halteverbot

(1) In vielen Hamburger Stadtteilen ist eine Halteverbotszone erforderlich, damit Fahrzeuge in der Nähe des Eingangs halten können. Auf Wunsch organisiert der Auftragnehmer die Beantragung; die Kosten und Gebühren trägt der Auftraggeber, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Ist eine Zufahrt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, am Termin nicht möglich, gilt § 8 zur Absage entsprechend.

§ 6 Termine und Ausführung

(1) Termine werden verbindlich vereinbart, sobald der Auftrag bestätigt ist. Ein Zeitfenster für den Beginn der Arbeiten wird in der Regel vorab mitgeteilt.

(2) Bei höherer Gewalt, extremen Wetterlagen, Krankheit oder unvorhersehbaren Verkehrsereignissen kann sich ein Termin verschieben. Der Auftragnehmer informiert unverzüglich und bietet einen zeitnahen Ersatztermin an. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen solcher Verschiebungen sind ausgeschlossen, soweit den Auftragnehmer kein Verschulden trifft.

(3) Der Auftragnehmer führt die Arbeiten fach- und sachgerecht sowie unter Beachtung der geltenden Arbeitsschutz- und Entsorgungsvorschriften aus.

§ 7 Vergütung und Zahlung

(1) Es gilt die im Angebot beziehungsweise in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung. Alle Preise werden dort individuell ausgewiesen; auf dieser Website werden keine Preise genannt.

(2) Mehrleistungen, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, werden nur nach vorheriger Abstimmung ausgeführt und gesondert vergütet.

(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(4) Bei umfangreichen Aufträgen kann eine angemessene Anzahlung vereinbart werden. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(5) Für haushaltsnahe Dienstleistungen kann eine steuerliche Berücksichtigung nach § 35a EStG in Betracht kommen. Die Rechnung wird auf Wunsch entsprechend ausgewiesen; eine steuerliche Beratung erfolgt nicht.

§ 8 Absage und Kündigung

(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit vor Fertigstellung kündigen (§ 648 BGB). In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

(2) Sagt der Auftraggeber einen fest vereinbarten Termin weniger als 48 Stunden vorher ab oder ist das Objekt zum Termin nicht zugänglich, kann der Auftragnehmer den bereits entstandenen Aufwand für Anfahrt und vorgehaltene Kapazität in Rechnung stellen.

(3) Dauerschuldverhältnisse wie die regelmäßige Unterhaltsreinigung oder laufende Hausmeisterbetreuung können von beiden Seiten mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

§ 9 Entsorgung und Eigentum am Räumgut

(1) Mit dem Verladen geht das Eigentum am zu entsorgenden Räumgut auf den Auftragnehmer über, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, verwertbare Gegenstände einer Wiederverwendung zuzuführen; eine hieraus erzielte Wertanrechnung wird, sofern vereinbart, im Angebot berücksichtigt.

(2) Die Entsorgung erfolgt getrennt nach Abfallarten und ausschließlich über zugelassene Entsorgungswege der Stadtreinigung Hamburg beziehungsweise zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe. Auf Wunsch werden Entsorgungsnachweise vorgelegt.

(3) Der Auftraggeber versichert, dass er zur Räumung und Entsorgung berechtigt ist. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer fehlenden Berechtigung beruhen.

(4) Sonderabfälle, gefährliche Stoffe, Altöl, Farben, Batterien, Elektrogroßgeräte und Ähnliches sind vorab anzuzeigen. Sie werden nur nach gesonderter Vereinbarung übernommen.

§ 10 Fundstücke und Wertgegenstände

Werden bei der Räumung erkennbar wertvolle Gegenstände, Bargeld, Schmuck, persönliche Unterlagen oder Datenträger gefunden, werden diese gesichert und dem Auftraggeber übergeben. Der Auftragnehmer weist ausdrücklich darauf hin, dass eine lückenlose Durchsicht des Räumguts nicht geschuldet ist; die Sicherung von Wertsachen obliegt nach § 4 dem Auftraggeber.

§ 11 Mängel und Gewährleistung

(1) Der Auftraggeber prüft die Leistung nach Abschluss und zeigt erkennbare Mängel möglichst zeitnah, bei Reinigungsleistungen nach Möglichkeit innerhalb von 48 Stunden, in Textform an, damit eine kurzfristige Nacharbeit möglich ist.

(2) Der Auftragnehmer beseitigt berechtigte Mängel im Rahmen der Nacherfüllung. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.

(3) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Gegenüber Unternehmern verjähren Mängelansprüche in einem Jahr ab Abnahme, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Eine Haftung für Schäden an bereits vorgeschädigten oder unsachgemäß befestigten Bauteilen sowie für unvermeidbare Gebrauchsspuren beim Transport sperriger Gegenstände durch enge Treppenhäuser besteht nicht, soweit der Auftragnehmer die gebotene Sorgfalt eingehalten hat.

(4) Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

§ 13 Datenschutz und Verschwiegenheit

Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben; Einzelheiten sind in der Datenschutzerklärung beschrieben. Alle Mitarbeitenden sind zur Verschwiegenheit über die im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen Umstände verpflichtet. Fotos von Objekten werden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung veröffentlicht.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Hamburg Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis.

(3) Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.